I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Personenkraftwagens (PKW) mit Selbstzündungsmotor. Das Fahrzeug wurde werksseitig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann am 20. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2007 die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 20. Oktober 2006 ohne Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Steuervergünstigung wegen Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter (§
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe §
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