LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2020
6 Sa 321/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1364/18

Nebenabrede zum DienstortZulässige Kündbarkeit einer Nebenabrede zum DienstortAusübung billigen Ermessens bei VersetzungKein Verstoß gegen Maßregelungsverbot bei Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 321/19

DRsp Nr. 2021/18903

Nebenabrede zum Dienstort Zulässige Kündbarkeit einer Nebenabrede zum Dienstort Ausübung billigen Ermessens bei Versetzung Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot bei Versetzung

1. Die Vereinbarung eines Dienstorts im Wege der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. 2. Die Kündbarkeitsvereinbarung der Regelung zum Dienstort ist rechtmäßig, so dass der Arbeitgeber versetzen darf. 3. Die Versetzung des Arbeitnehmers entspricht billigem Ermessen nach § 106 S. 1 GewO.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juli 2019 - 3 Ca 1364/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Abrede zum Dienstort des Klägers und um seine Versetzung an einen anderen und Weiterbeschäftigung am bisherigen Dienstort.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.