OLG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2023
5 ORbs 25/23
Normen:
StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3; VwVfG § 44;
Fundstellen:
DAR 2023, 634
NStZ-RR 2023, 387
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 512 OWi 336/22

Nichtigkeit eines dauerhaften Rotlichts aufgrund einer Funktionsstörung der AmpelStraflosigkeit einer irrtümlichen Annahme einer Funktionsstörung der WechsellichtzeichenanlageWirkungslose Anordnung eines Halts für Radfahrer bei fehlender Auslösung der Messung durch diesenKeine Verurteilung wegen Rotlichtverstoß bei nichtiger Rotanordnung der Ampel

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 5 ORbs 25/23

DRsp Nr. 2023/12124

Nichtigkeit eines dauerhaften Rotlichts aufgrund einer Funktionsstörung der Ampel Straflosigkeit einer irrtümlichen Annahme einer Funktionsstörung der Wechsellichtzeichenanlage Wirkungslose Anordnung eines Halts für Radfahrer bei fehlender Auslösung der Messung durch diesen Keine Verurteilung wegen Rotlichtverstoß bei nichtiger Rotanordnung der Ampel

Orientierungssätze: 1. Zeigt eine Wechsellichtzeichenanlage aufgrund einer Funktionsstörung dauerhaft Rotlicht, so ist die darin liegende Halteanordnung i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Die irrtümliche Annahme einer solchen Funktionsstörung stellt sich als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum dar, so dass jedenfalls eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ausscheidet. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer, für die die betroffene Wechsellichtzeichenanlage Geltung beansprucht (hier: Radfahrende, § 37 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO). 2. Ist eine Wechsellichtzeichenanlage mit einer Bedarfsschaltung mittels Kontaktschleife versehen und ist diese technisch so ausgelegt, dass die Bedarfsanfrage - trotz Geltungsanspruchs der Lichtzeichenanlage auch für Radfahrende (§ 37 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO) - durch Radfahrende nicht ausgelöst werden kann, so ist die im Rotlicht dieser Anlage liegende Halteanordnung für Radfahrende (teil-)nichtig i.S.d. § 44 VwVfG.