Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 6. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 als Leiter des Geschäftsbereichs EDV, Service und Logistik tätig. Der Anstellungsvertrag vom 30. November 1990 enthielt als § 4 Abs. 2 folgende Vereinbarung:
"Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung übernimmt der Mitarbeiter. "
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