I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. August 2014 gegen das am 22. Juli 2014 verkündete und am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Vollkaskoversicherungsleistung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen im Ergebnis nicht durch.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|