Der Kläger war Eigentümer eines bei der Beklagten kaskoversicherten Wohnmobils, das am 17. August 1982 durch einen Brand zerstört worden ist. Mit Ablehnungsschreiben vom 3. Januar 1983 verweigerte die Beklagte die begehrte Erstattung des Fahrzeugzeitwertes, den ein von ihr beauftragter Sachverständiger mit 50.200,- DM ermittelt hat, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger hatte sich am 16. August 1982 gegen 23 Uhr in sein Wohnmobil begeben und in dessen hinterem Teil, dem Wohnbereich, zwei Kerzen entzündet, um dort zu lesen. Die Kerzen steckten in Kerzenständern, die auf einer mit einer Tischdecke und zwei Bastuntersetzern bedeckten Tisch standen. Nach etwa einer Stunde begab sich der Kläger auf den Fahrersitz, um Radiomusik zu hören. Dabei schlief er ein. Bei seinem Erwachen brannte es im hinteren Teil des Wohnmobils.
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