ÖOGH - Urteil vom 30.07.1996 (7 Ob 17/95) - DRsp Nr. 1997/6232
ÖOGH, Urteil vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 17/95
DRsp Nr. 1997/6232
Gibt der Entleiher eines Fahrzeugs dieses abredewidrig an einen wegen Alkoholgenusses fahruntüchtigen und führerscheinlosen Fahrer weiter, so steht dem Versicherer, der die Ansprüche der Geschädigten reguliert hat, gegen den Entleiher ein Regreßanspruch aus § 67VVG zu.