BayObLG - Beschluss vom 22.02.2024
102 AR 247/23 e
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 32; VVG § 78 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 8096/23

Örtliche Zuständigkeit / Gerichtsstand in einem versicherungsrechtlichen Verfahren; Rechtsstreit zwischen einem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 102 AR 247/23 e

DRsp Nr. 2024/3406

Örtliche Zuständigkeit / Gerichtsstand in einem versicherungsrechtlichen Verfahren; Rechtsstreit zwischen einem Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes

Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.

Tenor

Als für den Rechtsstreit (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Bayreuth bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 32; VVG § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.