Baum stürzt auf Auto: Haftet das Parkhaus? (AG München, Urt. v. 19.07.2023 - 113 C 18489/22)

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Wer haftet, wenn ein Baum auf ein parkendes Auto fällt? Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte für eine Haftung eines Parkhausbetreibers die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten substantiiert vortragen muss. Es besteht demnach hierbei weder ein Anscheinsbeweis, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch eine Gefährdungshaftung.

Darum geht es

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte.

Gegen 4:00 Uhr morgens stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin.

Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt. Hätte der Baum auf dem Gelände des Parkhauses ausreichende Standfestigkeit gehabt, so wäre er nach Ansicht der Klägerin auch bei den Wetterbedingungen am Schadenstag nicht umgestürzt.

Die mangelnde Standfestigkeit wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung aufgefallen. Ihr Fahrzeug habe durch den Fall des Baumes einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Die Beklagte sah hingegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zum Schadenszeitpunkt habe ein schweres Gewitter mit heftigen Windböen geherrscht.