OLG Köln - Urteil vom 18.12.1996
26 U 24/96
Normen:
BGB § 462, § 459 Abs. 2, § 465, § 467, §§ 346 f.;
Fundstellen:
DRsp I(130)445d
NZV 1998, 73
OLGReport-Köln 1997, 108
VRS 93, 21
ZfS 1998, 136

Oldtimer-Kaufvertrag

OLG Köln, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 26 U 24/96

DRsp Nr. 1997/3693

Oldtimer-Kaufvertrag

»1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer in einer Zeitungsanzeige hat zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist. 2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft. 3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen individuellen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht.«

Normenkette:

BGB § 462, § 459 Abs. 2, § 465, § 467, §§ 346 f.;

Entscheidunsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu Recht zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus §§ 462, 459 Abs. 2, 465, 467, 346 f. BGB. Denn die vom Beklagten verbindlich erteilte Zusicherung, es handele sich bei dem Kaufgegenstand um einen Oldtimer der Zustandskategorie 1-2, hat sich in der Beweisaufnahme als unzutreffend herausgestellt. Auf die von dem Landgericht daneben bejahte Frage des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs durch den Beklagten kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.