OLG Brandenburg - 13.12.1995 (1 W 17/95) - DRsp Nr. 1997/1609
OLG Brandenburg, vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 1 W 17/95
DRsp Nr. 1997/1609
1. Eine Presseveröffentlichung, die einem Baudezernenten "Nichtstun" vorhält, stellt sich im allgemeinen als - im Zweifel zulässige - Meinungsäußerung "im Gewand einer Tatsachenbehauptung" dar. 2. Eine im öffentlichen Leben stehende Person muß sich auch eine überzogene, polemische oder überspitzte Kritik an ihrem Wirken gefallen lassen, solange sich dies nicht als Schmähkritik - also als bloße Diffamierung der Person - darstellt.