I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Seine Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
II.
Die Verfahrensbeanstandungen erweisen sich als unbegründet.
1.
Einer der Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen verstößt gegen das Verfahrensrecht. Die Ablehnung wird jedoch durch eine weitere, in demselben Beschluß enthaltene Begründung getragen.
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