OLG Bremen - Beschluß vom 08.11.1976
Ss 128/76
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
VRS 52, 423

OLG Bremen - Beschluß vom 08.11.1976 (Ss 128/76) - DRsp Nr. 1994/8272

OLG Bremen, Beschluß vom 08.11.1976 - Aktenzeichen Ss 128/76

DRsp Nr. 1994/8272

1. Ein "Entfernen vom Unfallort" i. S. v. § 142 Abs. 1 StGB kann nicht darin gesehen werden, daß ein Unfallbeteiligter sich mit seinem Fahrzeug an einen nicht verkehrsgefährdeten Platz in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle begibt, sofern dies mit Kenntnis der übrigen Unfallbeteiligten geschieht und das Verbleiben an der Unfallstelle selbst auch nicht unerläßlich ist, um Feststellungen über die Art der Unfallbeteiligung zu treffen. 2. "Unfallort" i. S. v. § 142 Abs. 1 StGB ist mit der Einschränkung, daß Feststellungen dadurch nicht vereitelt werden, auch ein in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegener, nicht verkehrsgefährdeter Platz. Im Aufsuchen dieses Platzes mit Kenntnis der anderen Unfallbeteiligten liegt auch dann kein "Entfernen" wenn verkehrsbedingt eine gewisse Fahrstrecke zurückgelegt werden muß, um den Platz zu erreichen.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen