OLG Bremen - Urteil vom 27.03.1980 (2 U 18/80) - DRsp Nr. 1994/8265
OLG Bremen, Urteil vom 27.03.1980 - Aktenzeichen 2 U 18/80
DRsp Nr. 1994/8265
1. Behauptet der Versicherungsnehmer nachträglich, seine ursprüngliche Schadensschilderung sei in wesentlichen Punkten bewußt unrichtig gewesen, so ist der Unfallversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. 2. Der Unfallversicherer hat ein gesetzlich und vertraglich geschütztes Interesse, rechtzeitig alle Beweismittel zur Rekonstruktion des wahren Verletzungsvorgangs zu sichern. 3. Wurde der Versicherungsnehmer durch einen im Formular für die Schadensanzeige vorgedruckten Hinweis darüber belehrt, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Belehrung, wenn der Versicherer in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Schadensanzeige vom Versicherungsnehmer mündliche ergänzende Auskünfte einholt.
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