OLG Bremen - Urteil vom 27.12.1968 (3 U 158/67 (a)) - DRsp Nr. 1994/8280
OLG Bremen, Urteil vom 27.12.1968 - Aktenzeichen 3 U 158/67 (a)
DRsp Nr. 1994/8280
1. Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt handelt grob fahrlässig, wenn er die reparierten Fahrzeuge unverschlossen, mit den Wagenschlüsseln und den Wagenpapieren auf seinem für Betriebsfremde zugänglichen Hof abstellen läßt und keinerlei Vorkehrungen zum Schutz gegen Diebstahl trifft. 2. Wer fahrlässig den Diebstahl eines Kfz ermöglicht, haftet dem Eigentümer bei späterem Wiederauffinden des Fahrzeugs insbesondere auch für den durch den Diebstahl entstandenen merkantilen Minderwert.