OLG Celle - Beschluß vom 12.01.1994 (2 Ss (OWi) 456/93) - DRsp Nr. 1995/4060
OLG Celle, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 456/93
DRsp Nr. 1995/4060
Gegen § 37 Abs. 2StVO verstößt nicht, wer als Kraftfahrer bei Rotlicht vor einer Kreuzung die Haltelinie (Zeichen 294) überfährt, aber den geschützten Verkehrsbereich, für den die Ampel bestimmt ist, nicht berührt. Das gilt auch, wenn Fußgänger und Radfahrer die quer hinter der Haltelinie verlaufende Furt wegen für sie geltenden Rotlichts nicht benutzen dürfen und der Kraftfahrer mit geringer Geschwindigkeit von dem rechten, mit einem Geradeauspfeil markierten Fahrstreifen, der durch Rotlicht gesperrt ist, im Bereich der Furt auf eine der durch Grünlicht freigegebenen linken Abbiegespuren überwechselt.