OLG Celle - Beschluß vom 15.11.1972 (2 Ws 267/72) - DRsp Nr. 1994/8562
OLG Celle, Beschluß vom 15.11.1972 - Aktenzeichen 2 Ws 267/72
DRsp Nr. 1994/8562
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift an die Staatsanwaltschaft, die die Zustellung der angefochtenen Entscheidung gem. § 36StPO veranlaßt hat und als Absender in Erscheinung getreten ist, richtet und sie dort so zeitig eingeht, daß sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang innerhalb der Frist an das zuständige Gericht gelangt sein könnte.