OLG Celle - Beschluß vom 22.11.1976
1 Ss OWi 497/76
Normen:
StVO § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1977, 53
VRS 53, 214
VerkMitt 1977, 24

OLG Celle - Beschluß vom 22.11.1976 (1 Ss OWi 497/76) - DRsp Nr. 1994/8529

OLG Celle, Beschluß vom 22.11.1976 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 497/76

DRsp Nr. 1994/8529

Das private Aufstellen eines dem Zeichen 250 gleichenden Verkehrsverbotschildes an der von einer öffentlichen Straße abzweigenden Zufahrt zu einem Hausgrundstück ist verboten, wenn es von den Benutzern der öffentlichen Straße bemerkt werden (soll) und diese in ihrem Verkehrsverhalten auf der Straße durch den Anschein des amtlichen Charakters beeinflussen kann. Das ist in aller Regel der Fall auch dann, wenn das Schild mehrere Meter von der öffentlichen Straße entfernt auf dem privaten Grundstück aufgestellt wird.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1977, 53
VRS 53, 214
VerkMitt 1977, 24