»... Nach Nr. VI der vereinbarten AGB [für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge] hat der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Kommt er mit der Abnahme in Rückstand, kann der Verkäufer nach Ablauf [einer gesetzten] Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder [pauschalierten] Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. ...«
Hieraus Ä so folgert der Senat Ä ergebe sich unmißverständlich, daß der Kl. als Verkäufer dem Bekl. als Käufer die Bereitstellung des Fahrzeuges anzuzeigen hat.
»Die Bereitstellungsanzeige setzt .. voraus, daß der Verkäufer das Fahrzeug tatsächlich bereit hält .. . Eine solche Bereitstellung hat der Kl. nicht schlüssig dargetan. Sein Hinweis, das
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