OLG Celle - Urteil vom 04.07.1968 (5 U 57/68) - DRsp Nr. 1994/8575
OLG Celle, Urteil vom 04.07.1968 - Aktenzeichen 5 U 57/68
DRsp Nr. 1994/8575
Der Geschädigte kann grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen, wenn das beschädigte Kfz reparaturfähig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen.