OLG Celle - Urteil vom 05.08.1976
3 Ss 150/76
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
VRS 52, 425

OLG Celle - Urteil vom 05.08.1976 (3 Ss 150/76) - DRsp Nr. 1994/8531

OLG Celle, Urteil vom 05.08.1976 - Aktenzeichen 3 Ss 150/76

DRsp Nr. 1994/8531

1. Soll aus den Bremsspuren eines Kraftfahrzeugs dessen Geschwindigkeit berechnet werden, so muß a) der Radstand von der Länge der Bremsspuren abgezogen (es sei denn, eine Überlagerung von Vorderrad- und Hinterradspur ist ausgeschlossen) und b) die der Berechnung zugrunde gelegte mittlere Bremsverzögerung näher begründet werden. 2. Wird aus der tatsächlichen Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs der Punkt ermittelt, an dem der Fahrzeugführer die drohende Gefahr des Zusammenstoßes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer erstmalig erkannt hat, und wird sodann mit Hilfe dieses Punktes berechnet, an welcher Stelle er zum Stillstand gekommen wäre, wenn er eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte, so ist diesen Berechnungen eine Vorbremszeit von 0,6 Sekunden zugrunde zu legen.

Normenkette:

StGB § 222 ;
Fundstellen
VRS 52, 425