OLG Celle - Urteil vom 07.12.1966 (1 U 138/63) - DRsp Nr. 1994/8585
OLG Celle, Urteil vom 07.12.1966 - Aktenzeichen 1 U 138/63
DRsp Nr. 1994/8585
Liegt die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch einen Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer in der Verwendung eines einzelnen profillosen Reifens, so kommt es für die Frage der Ursächlichkeit der Gefahrerhöhung für einen auf den Reifenzustand zurückgeführten Unfall darauf an, wie der Geschehensablauf gewesen wäre, wenn anstelle des abgefahrenen Reifens ein ausreichend d.h. mit mindestens 1 mm tiefen Profilrillen versehener Reifen zusammen mit den übrigen tatsächlich vorhanden gewesenen Reifen verwendet werden wäre. Der Versicherer braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, daß die Summe der tatsächlich vorhanden gewesenen Profiltiefen höher gewesen sei, als wenn sämtliche Profilrillen die verkehrsrechtlich zulässige Profiltiefe von noch 1 mm gehabt hätten.