OLG Celle - Urteil vom 24.05.1968 (1 U 2/68) - DRsp Nr. 1994/8577
OLG Celle, Urteil vom 24.05.1968 - Aktenzeichen 1 U 2/68
DRsp Nr. 1994/8577
Geringfügige Abweichungen des Fahrers von Weisungen des Halters im Hinblick auf Zweck, Ziel und Dauer der Fahrt begründen nicht die Annahme einer Schwarzfahrt, wenn eine Genehmigung bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht als ausgeschlossen angesehen werden muß. Für eine erkennbare Überschreitung der Benutzungsgenehmigung trägt der Versicherer die Beweislast.