OLG Dresden - Beschluß vom 09.11.1995 2 Ss (OWi) 290/95
Normen:
StVO § 13 Abs. 1 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);
Fundstellen:
NJW 1996, 1552
NZV 1996, 80
OLG Dresden - Beschluß vom 09.11.1995 (2 Ss (OWi) 290/95) - DRsp Nr. 1996/4826
OLG Dresden, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 290/95
DRsp Nr. 1996/4826
»Hat ein Fahrzeugführer sein Kfz an einem Parkscheinautomaten nach § 13 Abs. 1StVO in einem Gebiet abgestellt, in dem ein zeitlich beschränktes Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6StVO Zeichen 250 mit Zusatzschild (Zeitraum (Zeitraum der Beschränkung) während der gemäß dem gelösten Parkschein zulässigen Parkzeit beginnt und über deren Ende hinaus fortdauert, so muß er bis zum Beginn des Vekehrsverbots sein Fahrzeug aus dem Gebiet entfernen, um weder gegen das Parkverbot noch gegen das Verkehrsverbot zu verstoßen.«
Normenkette:
StVO § 13 Abs. 1 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);
Gründe:
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