Ist der Geschädigte - wie unstreitig hier - nicht in der Lage, die Reparaturkosten aus eigenen flüssigen Mitteln aufzubringen, so beschränkt sich die Ersatzpflicht für die Mietwagenkosten nicht etwa nur auf die Zeit, die für die alsbaldige Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich ist. ...
Den Kl. trifft an der längeren Dauer der Mietzeit des Ersatzfahrzeuges und damit an der Entstehung höherer Mietwagenkosten kein Mitverschulden (§ 254 BGB). Ihm ... stehen eigene flüssige Mittel nicht zur Verfügung. Er vermochte auch keinen Kredit aufzunehmen ..., weil ihm Kredite nicht gewährt wurden.
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