OLG Düsseldorf vom 03.06.1976
12 U 214/75
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)215a
ES Kfz-Schaden A-1/11
VersR 1977, 840

OLG Düsseldorf - 03.06.1976 (12 U 214/75) - DRsp Nr. 1994/1922

OLG Düsseldorf, vom 03.06.1976 - Aktenzeichen 12 U 214/75

DRsp Nr. 1994/1922

Trotz einer Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze durch die angefallenen Reparaturkosten (30 % über dem Wiederbeschaffungswert) kann der durch Kfz-Unfallschaden Betroffene diese Kosten ersetzt verlangen, wenn nach einem vorher eingeholten Gutachten mit einer solchen Überschreitung der 30%-Grenze nicht zu rechnen war.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2 ;

Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann der Eigentümer die Instandsetzung zu Lasten des Schädigers ausführen lassen, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert des Kraftfahrzeugs vor der Beschädigung stehen ... . Ein solches Mißverhältnis ist dann gegeben, wenn bei Durchführung der Reparatur der Schadensbetrag mehr als 30 % über dem Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung liegt. ...