"...Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO kann für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (§ 41 StVO Zeichen 295, 296; § 42 StVO Zeichen 340) ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, vorgegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO). Nach dieser ausdrücklichen Vorschrift richten sich die Lichtzeichen nur an den Verkehr, der sich auf dem dazu gehörigen Fahrstreifen befindet .. . Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug des allgemeinen Verkehrs unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzt und die für den Sonderfahrstreifen gegebenen besonderen Lichtzeichen von den für Fahrstreifen des allgemeinen Verkehrs gegebenen Lichtzeichen abweichen. Das unbefugt einen Sonderfahrstreifen benutzende Fahrzeug hat sich an die Lichtzeichenregelung zu halten, die für den Sonderfahrstreifen gilt.
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