Der Angekl. hatte auf der Autobahn einen Unfall verursacht, bei dem Sachschaden von etwa 500 DM entstand. Ein Anhalten an der Unfallstelle war ihm objektiv unmöglich. Der Angekl. hatte daher in einer etwa 1 km entfernten Tankstelleneinfahrt ca. 10 Minuten vergeblich auf den Unfallgeschädigten gewartet, danach die Autobahn verlassen, um zunächst seine Begleiter zu ihren Wohnungen zu bringen, und sodann eine Polizeiwache aufgesucht, um den Unfall zu melden.
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