OLG Düsseldorf - 16.12.1992 (5 Ss (OWi) 386/92 - (OWi) 156/92 I) - DRsp Nr. 1993/1683
OLG Düsseldorf, vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 386/92 - (OWi) 156/92 I
DRsp Nr. 1993/1683
»Allein der Umstand, daß zwischen der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides und der Zustellung dieses Bescheides nahezu zwei Monate vergangen sind, bedeutet nicht, daß der Bußgeldbescheid nicht alsbald nach seiner Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt wäre mit der Folge, daß die Unterzeichnung gemäß § 33 Abs.2 Satz 2 OWiG die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen hätte.«
»Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3StVO zu einer Geldbuße von 60,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der dieser die seiner Ansicht nach eingetretene Verfolgungsverjährung geltend macht sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
I.
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