OLG Düsseldorf - 19.12.1995 (4 W 53/95) - DRsp Nr. 1998/1365
OLG Düsseldorf, vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 4 W 53/95
DRsp Nr. 1998/1365
»Schaltet der Versicherer vorgerichtlich einen Detektiv zur Ausforschung der allgemeinen Lebensumstände des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten mit dem Ziel ein, Anhaltspunkte für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls zu ermitteln, so sind die dafür aufgewandten Kosten keine notwendigen Prozeßkosten i. S. v. § 91 Abs. 1ZPO.«