OLG Düsseldorf - 22.04.1982 (5 Ss (OWi) 168/82 I) - DRsp Nr. 1994/9305
OLG Düsseldorf, vom 22.04.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 168/82 I
DRsp Nr. 1994/9305
1. Auch die durch Nachfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht justiert ist, vorgenommene Geschwindigkeitsmessung kann als Beweis für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dienen. Ein Abzug von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit und zusätzlich von 7 % des km-Endwertes des verwendeten Tachometers reicht in einem solchen Fall zum Ausgleich etwaiger Fehlerquellen und Meßungenauigkeiten aus.2. Der Tatrichter muß im Urteil in nachprüfbarer Weise mitteilen, daß die Feststellung, der Betroffene sei mit einer bestimmten Geschwindigkeit gefahren, ohne Verstoß gegen die mittlerweile anerkannten Grundsätze über die Voraussetzungen einer zuverlässigen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zustandegekommen ist.