OLG Düsseldorf vom 22.08.1986
5 Ss 296/86 - 232/86 I
Normen:
StGB § 230 ; StVO § 28 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1987, 93
DRsp III(328)111c-d
JZ 1987, 103
NJW 1987, 201
RdL 1987, 50
VRS 71, 436
VerkMitt 1986, 96

OLG Düsseldorf - 22.08.1986 (5 Ss 296/86 - 232/86 I) - DRsp Nr. 1992/8013

OLG Düsseldorf, vom 22.08.1986 - Aktenzeichen 5 Ss 296/86 - 232/86 I

DRsp Nr. 1992/8013

c-d. Verletzung eines Radfahrers infolge Zusammenstoßes mit einem Hund, der vom Kind des Hundehalters ausgeführt wurde und im Unfallzeitpunkt die Straße unbeaufsichtigt überquert: Verantwortlichkeit des Hundehalters (c) wegen Verstoßes gegen die Tierhalterpflichten (§ 28 Abs. 1 StVO); (d) unter dem Gesichtspunkt der Einstandspflicht als gesetzlicher Vertreter und sorgeberechtigter Elternteil.

Normenkette:

StGB § 230 ; StVO § 28 Abs.1;

Im Haushalt des Angekl. lebte ein Hund, den die 12jährige Tochter des Angekl. wiederholt auf ein in der Nähe gelegenes Feld führte und dort frei herumlaufen ließ. Wie der Angekl. wußte, kam es auch vor, daß der Hund allein nach Hause zurückkehrte, wobei er eine bestimmte Straße zu überqueren hatte. Eines Tages geriet der Hund beim Überqueren dieser Straße gegen das Fahrrad der Zeugin, die daraufhin stürzte und sich an der Hand verletzte. Das AG verurteilte den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB). Die Revision des Angekl. blieb ohne Erfolg.

»... Die Verletzung der Zeugin hat der Angekl. verursacht. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn er dafür gesorgt hätte, daß der Hund die fragliche Straße nicht unbeaufsichtigt überquerte. Hierzu war er sowohl als Tierhalter [nachst. unter c] als auch als sorgeberechtigter Elternteil [nachst. unter d] verpflichtet.