OLG Düsseldorf - 22.10.1996 (4 U 144/95) - DRsp Nr. 1998/17981
OLG Düsseldorf, vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 144/95
DRsp Nr. 1998/17981
1. Gehen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent bei der Änderung eines Unfallversicherungsvertrags davon aus, daß damit die Teilnahme bei Moto-Cross-Rennen mit einer durch die Streckenführung auf 50 km/h begrenzten Durchschnittsgeschwindigkeit entsprechend dem Wunsch des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz umfaßt ist, so kann sich dieser auf die durch schlüssiges Verhalten des Agenten erteilte Auskunft verlassen mit der Folge, daß der Versicherungsvertrag mit entsprechendem Inhalt zustande kommt. 2. Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt nicht wegen erheblichen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers, weil § 2 I Nr. 5 AUB 88 den Versicherungsschutz für Unfälle bei solchen Moto-Cross-Rennen nicht zweifelsfrei ausschließt.