OLG Düsseldorf vom 28.01.1983
5 Ss (OWi) 1/83 - 30/83 I
Fundstellen:
VRS 65, 60
ZfS 1983, 255
r+s 1983, 5

OLG Düsseldorf - 28.01.1983 (5 Ss (OWi) 1/83 - 30/83 I) - DRsp Nr. 1994/9265

OLG Düsseldorf, vom 28.01.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 1/83 - 30/83 I

DRsp Nr. 1994/9265

Auch die Messung der Geschwindigkeit durch Hinterherfahren mit einem Kraftfahrzeug ohne justierten Tachometer auf einer Meßstrecke von 500 m in einem Abstand von 200 m kann eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sein. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Tatrichter wegen der Verwendung eines nicht justierten Tachometers 7 % des Skalenwertes und 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit in Abzug bringt und eine Verringerung des Abstandes während des gesamten Meßvorganges ausgeschlossen ist.

Fundstellen
VRS 65, 60
ZfS 1983, 255
r+s 1983, 5