Der Kl. ist berechtigt, den Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis abzurechnen, er hat mit dem Weiterverkauf des unfallbeschädigten Pkw seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht verletzt. ...
(Ihm) ist ... Schaden (...) dadurch entstanden, daß er bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges purchase tax bezahlen mußte. Der Kl. hat sich im August 1963 in England einen gebrauchten »Jaguar« zum Preis von 650 Pfund gekauft. In diesem Kaufpreis waren Steuern enthalten, die die Voreigentümer beim Kauf hatten bezahlen müssen. Ausweislich der vom Kl. überreichten Bescheinigungen der englischen Jaguar-Vertretung und der Automobil Association in London ist in England vom Käufer eines fabrikneuen Fahrzeuges eine »Einphasenumsatzsteuer« (purchase tax) zu bezahlen, und zwar in der Form, daß sie vom Händler zusätzlich zum Kaufpreis erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Daß die vom Ersterwerber bezahlte Steuer die Höhe des Weiterverkaufspreises mitbestimmt, liegt nahe und ist in den genannten Schreiben ebenfalls bestätigt worden.
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