OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.07.1986
5 Ss (OWi) 246/86 - 183/86 I
Normen:
StVZO § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1987, 10
r+s 1987, 86

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.07.1986 (5 Ss (OWi) 246/86 - 183/86 I) - DRsp Nr. 1994/9133

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.07.1986 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 246/86 - 183/86 I

DRsp Nr. 1994/9133

1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist, obwohl nicht er, sondern die Gesellschaft Kraftfahrzeughalter ist, für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich, wenn er nicht die Pflichten des Halters einer zuverlässigen, erprobten und sachkundigen Person ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung übertragen hat. 2. Grundsätzlich genügt der Halter bzw. der für den Zustand des Fahrzeugs Verantwortliche der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn er bei der Auswahl der Fahrer die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben davon überzeugt, daß seine Weisungen auch beachtet werden.

Normenkette:

StVZO § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 2 ;

Hinweise: