OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.04.1989 (5 Ss 88/89 - 38/89 I) - DRsp Nr. 1994/9070
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.04.1989 - Aktenzeichen 5 Ss 88/89 - 38/89 I
DRsp Nr. 1994/9070
Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs einen vor ihm fahrenden Radfahrer überholt und anschließend vor diesem nach rechts abbiegt, so daß der Radfahrer stark abbremsen und von dem Fahrrad abspringen muß, verstößt gegen § 9 Abs. 3 1 StVO Sein Verhalten kann nicht als Straftat geahndet werden, und zwar weder als Gefährdung des Straßenverkehrs i.S. des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 bStGB noch als Nötigung i.S. des § 240StGB.