OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1996
1 Ws 524/96
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, §§ 83, 84, 95 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 417
MDR 1996, 1190
NStZ-RR 1996, 319
StraFo 1996, 190
VRS 92, 285

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1996 (1 Ws 524/96) - DRsp Nr. 1996/21903

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 524/96

DRsp Nr. 1996/21903

»Auch der für den Nebenkläger tätig gewordene Rechtsanwalt bestimmt innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Umständen nach billigem Ermessen selbst. Im Kostenfestsetzungsverfahren darf von der Bestimmung des Rechtsanwalts nur abgewichen werden, wenn dieser von seinem Bestimmungsrecht in unbillliger Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Überschreiten der von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühren durch den Rechtsanwalt um bis zu 20% ist allerdings grundsätzlich zu tolerieren.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1, §§ 83, 84, 95 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch das seit dem 16. November 1995 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1995 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe und u.a. dazu verurteilt worden, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Der der Nebenklägerin im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt M. hat mit dem am 16. Januar 1996 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die von dem Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Anwaltskosten verzinslich wie folgt festzusetzen:

Vorverfahrensgebühr 650,-- DM

Gebühren für den ersten und den zweiten

Hauptverhandlungstag 1.750,-- DM

Auslagenpauschale 30,-- DM