OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.11.1992 (5 Ss (OWi) 362/92 - (OWi) 148/92 I) - DRsp Nr. 1993/1700
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 362/92 - (OWi) 148/92 I
DRsp Nr. 1993/1700
»Der Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs.1 StVO erfordert nicht, daß der den Überweg überquerende Fußgänger durch das Verhalten des Kraftfahrzeugführers erschreckt, verwirrt oder gar gefährdet wird. Es genügt, daß er durch das herannahemde Fahrzeug irgendwie in seinem Verhalten beeinflußt wird.«