OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1966
1 W 40/65
Normen:
BGB §§ 266, 242 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 1055

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1966 (1 W 40/65) - DRsp Nr. 1994/9530

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.01.1966 - Aktenzeichen 1 W 40/65

DRsp Nr. 1994/9530

Das Angebot einer Teilleistung schließt die Veranlassung der Klageerhebung nicht aus, wenn seine Ablehnung unter den gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben verstieß.

Normenkette:

BGB §§ 266, 242 ; ZPO § 93 ;

Hinweise:

Zustimm. Anm. v. Schmidt in VersR 1967, 45. Vgl. auch LG Bad Kreuznach v. 05.07.1961, VersR 1961, 863: Annahmeverzug nur dann, wenn bei dem Angebot bestimmt ist, auf welche Schadensposition der Betrag verrechnet werden sollte. Siehe auch Baumgartel, VersR 1970, 969: "Das Problem der Klageveranlassung (§ 93 ZPO) bei Teilleistungen (§ 266 BGB) in Kraftfahrzeug-Haftpflichtprozessen."

Fundstellen
VersR 1966, 1055