OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.07.1971 (12 W 134/70) - DRsp Nr. 1994/9506
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.07.1971 - Aktenzeichen 12 W 134/70
DRsp Nr. 1994/9506
Die in § 1 PflichtversG normierte Pflicht zum Abschluß und zur Aufrechterhaltung einer Kfz-Haftpflichtversicherung dient zwar in erster Linie dem Schutz der unfallgeschädigten Dritten. Auf ihre Verletzung kann sich aber auch der Fahrer berufen, dem der Halter ein nicht versichertes Kfz zur Benutzung überlassen hat.