OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.12.1989 (5 Ss (OWi) 455/89 - (OWi) 190/89 I) - DRsp Nr. 1994/9056
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 455/89 - (OWi) 190/89 I
DRsp Nr. 1994/9056
Ein unzulässiges Halten an einer engen Straßenstelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO liegt nicht deshalb vor, weil das Fahrzeug gegenüber einer Grundstückseinfahrt abgestellt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die offenbleibende Durchfahrt genügend breit ist, um einem Fahrzeug mit zulässiger Höchstbreite unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu dem haltenden Fahrzeug ohne Schwierigkeit die Vorbeifahrt zu ermöglichen.