Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen "§§ 41 Abs. 2, 49 StVO " eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts rügt und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts beanstandet.
Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge, die in der Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht enthalten ist, Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - bedarf es daher nicht.
I.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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