OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.12.1983 (5 Ss (OWi) 473/83 - 391/83 I) - DRsp Nr. 1994/9232
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.12.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 473/83 - 391/83 I
DRsp Nr. 1994/9232
Teilt der Tatrichter in dem Urteil lediglich die Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber die zur Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung angewandte Meßmethode mit, so stellt dies einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.