OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.12.1998 (2 Ss 402/98 - 135/98 II) - DRsp Nr. 1999/5346
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 402/98 - 135/98 II
DRsp Nr. 1999/5346
»Allein aus dem Umstand, daß ein Angeklagter sein Fahrzeug zum Abtransport der von einem Einbruchsdiebstahl erhofften Beute eingesetzt hat, läßt sich ein zwingender Schluß auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kfz nicht ziehen.«