OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.04.1974
2 Ss (OWi) 326/74
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 246

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.04.1974 (2 Ss (OWi) 326/74) - DRsp Nr. 1994/9490

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.04.1974 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 326/74

DRsp Nr. 1994/9490

1. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß aus der Haltereigenschaft allein gefolgert werden kann, der Halter habe sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort auch geführt. 2. Es widerspricht den Beweisregeln des Strafverfahrensrechts, wenn der Richter dem Halter die Beweislast dafür zuschiebt, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein Fahrzeug nicht geführt hat.

Normenkette:

StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 1974, 246