OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.02.1999 (5 Ss (OWi) 16/99 - (OWi) 18/99 I) - DRsp Nr. 1999/9909
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 16/99 - (OWi) 18/99 I
DRsp Nr. 1999/9909
1. Im Falle der Verurteilung wegen Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel gehört zu den notwendigen Urteilsfeststellungen die Angabe von Tatzeit und Tatort, damit die abgeurteilte Tat identifizierbar ist und keine Zweifel an der Rechtskraftwirkung des Urteils bestehen. 2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 342 Bußgeldkatalog oder aufgrund der besonderen Verkehrssituation nur ein Verstoß nach Nr. 34 Bußgeldkatalog anzunehmen ist, sind nähere Feststellungen zur Verkehrssituation erforderlich.