OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 - (OWi) 91/96 II) - DRsp Nr. 1997/5827
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 240/96 - (OWi) 91/96 II
DRsp Nr. 1997/5827
»1. Das Abweichen der Größe eines Fahrzeugreifens von der in der Betriebserlaubnis verzeichneten Größe führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.2. Eine Verpflichtung, die Bereifung eines Kraftfahrzeugs ständig oder in kurzen Abständen darauf zu untersuchen, ob das in ihrer Beschriftung ausgewiesene Format mit dem im Kraftfahrzeugschein eingetragenen übereinstimmt, besteht nicht. Sie ist nur dann begründet, wenn besondere Umstände im Einzelfall Anlaß für eine solche Prüfung geben.«