Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 5 Abs. 1, 42 Abs. 6 Nr. 1 f StVO " eine Geldbuße von 145,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWIG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWIG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
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