OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1983 (2 Ss (OWi) 125/83 - 93/83 III) - DRsp Nr. 1994/9233
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1983 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 125/83 - 93/83 III
DRsp Nr. 1994/9233
Rotes Licht vor einer Kreuzung oder Einmündung schützt stets nur den hinter den maßgeblichen Lichtsignalen stattfindenden Verkehr auf der Fahrbahn. Deshalb verstößt nicht gegen Wortlaut, Sinn oder Normzweck von § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 9 StVO, wer die Ampel dadurch "umfährt", daß er einen Verkehrsraum benutzt, der nicht zu den Fahrbahnen hinter der Ampel gehört.